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Der Blog des Goldseelchen-Verlags
Der Schutz einer Wortmarke ist begrenzt
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Für den Rheinischen Fruchgummigiganten war das – und daneben auch Marken wie „Goldbärchen-Tee“ oder „Goldbären“ für ein Tonträger-Label und Milchprodukte – wohl kein Problem. Bis der goldene Teddy von Lindt in die Arena stieg. Eilig wurde, noch im Juni 2011, die Wortmarke „Gold-Teddy“ eingetragen. Man wollte gewappnet sein.
In der Tat ist beim ersten, oberflächlichen Vergleich des neuen Schokoladenteddys von Lindt mit der Wort-Bild-Marke von Haribo die Ähnlichkeit groß. Eine Süßigkeit als sitzender gelber Teddy mit rotem Band am Hals, das sei die dreidimensionale Darstellung der Wortmarke „Goldbär“. Das Landesgericht Köln sah das 2012 im Anschluss auch so. Lindt ging in Berufung und gewann diesmal den Prozess vor dem Oberlandesgericht, das die Sachlage ähnlich sah wie nun der Bundesgerichtshof.
In der Pressemitteilung des Gerichtshofs wird auch deutlich gemacht, warum ein goldener Bär keine unlautere Nachahmung des Haribo-Goldbären sei. Die Verwechslungsgefahr ergebe sich für den Markennamen nicht aus einer – durchaus gegebenen – Ähnlichkeit der Waren (Süßigkeiten in Teddyform): „Zu vergleichen sind ausschließlich die Wortmarke und die beanstandete Produktform.“ Um die Verbreitung eines Produktes zu verbieten, dürfte also der Lindt-Teddy nur mit dem Begriff „Goldbär“ bezeichnet werden können.
Dazu kommt, dass die naheliegende Darstellung des Haribo-Goldbären nicht die stilisierten Fruchtgummi-Teddys aus der Packung sind. Die Wortmarke ist durch Werbung und Markenauftritt identifiziert mit dem Maskottchen auf der Packung. Das ist zwar ein Bär, aber längst kein sitzender, goldfarbener Teddy mehr. Würde also ein Schokoladenbär in der Form des Haribo-Maskottchens produziert werden – stehend, mit Schleife am Hals und den rechten Arm zur Präsentation erhoben – jedes Gericht gäbe Haribo recht, dass das eine Markenverletzung ist.
Uli in Lebenskunde am 24.09.2015 um 15.31 Uhr
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