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Der Blog des Goldseelchen-Verlags
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Der Schutz einer Wortmarke ist begrenzt

Goldbär gegen Lindt-Teddy


Markenrecht ist nicht einfach: Eine geschützte Wortmarke schließt keinesfalls jegliche Andeutung oder Nachbildung aus. Das ist nun die Sachlage nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof vom 23. September 2015 im Verfahren Haribo gegen Lindt. Der Vorwurf einer unlauteren Nachahmung wurde in der dritten Instanz abgewiesen.

Kämpfen zwei Bären in der Arena. Wer gewinnt?

In der Ausgangslage des Ringens war der Sieg noch keineswegs klar. Beide Bären hatten unterschiedliche Stärken, einige Gemeinsamkeiten. Auf beide würde der Name „Goldbär“ passen.

Der Rechtsstreit begann im Jahr 2011. Der Schweizer Schokoladenfabrikant Lindt hat mit seinem „Lindt Gold-Hasen“ einen österlichen Verkaufsschlager im Sortiment. Die Goldfolien-verpackten Schokoladentiere mit rotem Halsband und Glöckchen finden aber keinen ganzjährigen Absatz. Darum wurde im Frühsommer 2011 ein neues Produkt für das Herbst- und Wintersortiment angekündigt: ein Teddybär. Die Form ist dem sitzenden Plüschtier nachempfunden. Es hat ein eher plattes Gesicht, angedeutete Stummelärmchen und -beinchen ragen nach vorne. Wie der Lindt-Hase sollte das Schokoladentier in Goldfolie verpackt und mit einem roten Halsband und Glöckchen vertrieben werden.

Bei Haribo in Bonn war man über diese Ankündigung alles andere als glücklich. Bereits seit 1964 hält man die Wort-Bild-Marke „Gold-Bären“ als Handelsmarke für Wein- und Fruchtgummibonbons in Bärengestalt. 1976 kommt ein Markenschutz für die Wortmarke „Goldbären“ dazu. Im nach wie vor rechtlich geschützten Original-Packungs-Design ist ein sitzender gelber Teddy mit roter Halsschleife zu sehen. Nach einem Relaunch hat der Goldbär sein heute bekanntes Aussehen: gelbes Fell, rote Schleife, die rechte Pfote zur Präsentation erhoben. Das Wort im Singular, „Goldbär“, ist erst seit 1999 eine geschützte Marke für Süßigkeiten und einige weitere Produkte der Firma Haribo. Die Rechte an der Wortmarke hielt daneben auch die Großbäckerei Stauffenberg aus Gelsenkirchen, die derzeit kurz vor der Schließung steht. Sie ließ sich 1967 „Goldbär“ für Backwaren eintragen.

Für den Rheinischen Fruchgummigiganten war das – und daneben auch Marken wie „Goldbärchen-Tee“ oder „Goldbären“ für ein Tonträger-Label und Milchprodukte – wohl kein Problem. Bis der goldene Teddy von Lindt in die Arena stieg. Eilig wurde, noch im Juni 2011, die Wortmarke „Gold-Teddy“ eingetragen. Man wollte gewappnet sein.

In der Tat ist beim ersten, oberflächlichen Vergleich des neuen Schokoladenteddys von Lindt mit der Wort-Bild-Marke von Haribo die Ähnlichkeit groß. Eine Süßigkeit als sitzender gelber Teddy mit rotem Band am Hals, das sei die dreidimensionale Darstellung der Wortmarke „Goldbär“. Das Landesgericht Köln sah das 2012 im Anschluss auch so. Lindt ging in Berufung und gewann diesmal den Prozess vor dem Oberlandesgericht, das die Sachlage ähnlich sah wie nun der Bundesgerichtshof.

In der Pressemitteilung des Gerichtshofs wird auch deutlich gemacht, warum ein goldener Bär keine unlautere Nachahmung des Haribo-Goldbären sei. Die Verwechslungsgefahr ergebe sich für den Markennamen nicht aus einer – durchaus gegebenen – Ähnlichkeit der Waren (Süßigkeiten in Teddyform): „Zu vergleichen sind ausschließlich die Wortmarke und die beanstandete Produktform.“ Um die Verbreitung eines Produktes zu verbieten, dürfte also der Lindt-Teddy nur mit dem Begriff „Goldbär“ bezeichnet werden können.

Dazu kommt, dass die naheliegende Darstellung des Haribo-Goldbären nicht die stilisierten Fruchtgummi-Teddys aus der Packung sind. Die Wortmarke ist durch Werbung und Markenauftritt identifiziert mit dem Maskottchen auf der Packung. Das ist zwar ein Bär, aber längst kein sitzender, goldfarbener Teddy mehr. Würde also ein Schokoladenbär in der Form des Haribo-Maskottchens produziert werden – stehend, mit Schleife am Hals und den rechten Arm zur Präsentation erhoben – jedes Gericht gäbe Haribo recht, dass das eine Markenverletzung ist.

Aus der Sicht von Lindt ist das Urteil richtig, was bei einem Freispruch nicht anders zu erwarten ist. Haribo gibt auf seiner Firmenseite kein Statement ab. Schwierig ist der Fall deshalb, weil hier ein Markenname sehr dicht an Worten des allgemeinen Sprachgebrauchs liegt. Einen „Schlumpf“ etwa kann man nur in Lizenz oder unlauter nachahmen. Gold als Farbe für edle Produkte und ein Teddybär als beliebtes Spielzeug sind so allgemein, dass Lindt auch ohne die Marke aus Bonn das Produkt entwerfen kann. Das rote Halsband schließlich ist eine deutliche Anspielung auf den Gold-Hasen.

Wie schnell eine solche Markenähnlichkeit entstehen kann, zeigt eine Folge der Zeichentrick-Serie „Die Simpsons“. Familienvater Homer stellt entsetzt fest, dass das Maskottchen für japanisches Spülmaschinenmittel aussieht wie er. Zu einer Klage kommt es jedoch nicht. Nach Nachforschungen findet der unrasierte Gelbkopf heraus, dass die Ähnlichkeit reiner Zufall ist: Das Waschpulver ist ein Joint-Venture-Produkt einer Elektronikfirma und eines Fischkonzerns. Das Maskottchen ist bloß die Kombination der Logos Fisch und Glühbirne.

Uli in Lebenskunde am 24.09.2015 um 15.31 Uhr

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